06/12/2024

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

HellermannTyton GmbH & Co. KG
Großer Moorweg 45
25436 Tornesch

Stand: Mai 2015
 

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden AVB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte der  HellermannTyton GmbH & Co. KG (im Folgenden „der Verkäufer“ genannt). Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AVB hinweist. Bedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt und zwar auch dann nicht, wenn der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr
gelten in jedem Fall ausschließlich diese AVB.
1.2 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.3 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach schriftlicher Erteilung einer Auftragsbestätigung des Verkäufers.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Kunden getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.5 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die lncoterms 2010.
1.6 Der Kunde darf seine gegen den Verkäufer gerichteten Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher Zustimmung an Dritte abtreten.
1.7 Soweit einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
1.8 Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Auslieferungslager des Verkäufers ausschließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Hinzu kommt Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Für Kleinstbestellungen unter 150,– EUR (netto ohne Umsatzsteuer) berechnet der Verkäufer einen Mindermengenzuschlag von 25,– EUR (netto zzgl. Umsatzsteuer) pro Lieferung.
2.2 Alle Rechnungen sind – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall – spätestens binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
2.3 Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in der Rechnung des Verkäufers aufgeführten Konten in der vereinbarten Währung zu leisten. Sie sind am Fälligkeitstage spesenfrei ohne jeden Abzug zu erbringen. Bei Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein, an dem der Verkäufer über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann.
2.4 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden diese nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten ist der Verkäufer gleichfalls nicht verpflichtet.
2.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2.6 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB.
2.7 Ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, hat der Kunde ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt oder werden dem Verkäufer sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und durch die die Erbringung der vom Kunden geschuldeten Gegenleistung als gefährdet erscheint, ist der Verkäufer berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch
Bankbürgschaft (nach Wahl des Kunden) zu fordern und seine Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist der Verkäufer weiter berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen. Außerdem kann der Verkäufer in diesem Fall die Weiterveräußerungsbefugnis nebst Einziehungsermächtigung gemäß den Ziffern (5.3) und (5.6) sowie das Recht zur Be- oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung bereits gelieferter Ware gemäß den Ziffern (5.2) und (5.3) widerrufen sowie die Rückgabe der gelieferten Ware verlangen.

 

3. Lieferung und Abnahme

3.1 Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern der Verkäufer die Ware als Ganzes oder Bestandteile der Ware von einem Unterlieferanten bezieht. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung durch den Verkäufer verschuldet ist. Ein unverschuldetes Ausbleiben berechtigt den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag.
3.2 Gefahr und Kosten einer Versendung der Ware ab Werk/Auslieferungslager (EXW) sowie die Kosten einer etwaigen Transportversicherung trägt der Kunde. Das gilt auch, wenn der Transport durch ein von dem Verkäufer ausgewählten Unternehmen erfolgt.
3.3 Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung –direkt ab Werk des Verkäufers auf den Kunden über.
3.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden auf diesen über.
3.5 Der Kunde kann Mehr- oder Minderleistungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt zu bezahlen. Die Beanstandung einer Mehr- oder Minderleistung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Bei Sonderanfertigungen behält der Verkäufer sich eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der bestellten Menge vor. Abgerechnet wird in jedem Fall ausschließlich die tatsächlich gelieferte Menge.
3.6 Der Kunde gerät auch dann bei Versandbereitschaft in Annahmeverzug, wenn ihm bei Lieferung EXW oder vereinbarter Abholpflicht die Lieferung durch den Verkäufer lediglich schriftlich angeboten wird oder der Kunde erklärt hat, dass er die Lieferung nicht annehmen werde.
3.7 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss vom Kunden unverzüglich abgenommen werden. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach Wahl des Verkäufers entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Frist von einer Woche zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Abruffrist nicht oder nicht vollständig abgerufen wird.

3.8 Gerät der Kunde mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Verpflichtungen um mehr als einen Monat in Verzug, kann der Verkäufer – unbeschadet
weitergehender Rechte – vom Kunden statt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 5 (fünf) vom Hundert des Rechnungswertes verlangen und die gegebenenfalls eingelagerte Ware anderweitig veräußern. Die Vertragsstrafe ist auf einen gegebenenfalls vom Kunden zu leistenden Schadensersatz anzurechnen. Ein auf Grund dieses Auftrages für frühere Lieferungen etwa gewährter Mengenrabatt ist vom Kunden nachzuzahlen.
3.9 Der Kunde hat die Verbringungsnachweise zu erbringen. Dazu hat er die Verbringung der Ware nachzuweisen, indem er das entsprechende Original- Dokument innerhalb von vier Wochen nach Abholung/ Versand der Ware an den Verkäufer schickt. Falls das Dokument nicht innerhalb dieser Frist bei dem Verkäufer eingeht, ist dieser berechtigt, dem Kunden die zu dieser Zeit geltende Umsatzsteuer vom Nettowarenwert in Rechnung zu stellen.


4. Lieferfristen und Liefertermine

4.1 Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk bzw. Lager verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
4.2 Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Verkäufers wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe beim Verkäufer oder seinen Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige unverschuldete Betriebsstörungen beim Verkäufer oder seinen Lieferanten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern sich der Verkäufer schon in Lieferverzug befindet oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsschluss vorhanden, aber dem Verkäufer nicht bekannt waren. Der Verkäufer wird dem Kunden Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen.
4.3 Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann jedoch erst zurücktreten, wenn der Verkäufer auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob er zurücktreten, oder binnen angemessener Frist liefern will. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt ferner hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung gleichzeitig, oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Forderung des Verkäufers aus einem Kontokorrentverhältnis.
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Bei Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörender Waren durch den Kunden steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware, so überträgt der Kunde bereits jetzt dem Verkäufer die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für den Verkäufer. Erwirbt der Verkäufer Eigentum oder einen Eigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet er dem Kunden sein Eigentum oder seinen Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.
5.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern (5.4) bis (5.6) auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden. Er kann ferner von dem Verkäufer in den unter Ziffer (2.6) aufgeführten Fällen, bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen sowie bei Nichtzahlung der Rechnung bei Fälligkeit widerrufen werden. In diesen Fällen ist dem Kunden auch die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren untersagt.
5.4 Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt, d.h. mit Vereinbarung dieser AVB, an den Verkäufer abgetreten, der die Abtretung hiermit annimmt. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von dem Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß Ziffer (5.2) hat, wird dem Verkäufer hiermit ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5.5 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Er hat dem Verkäufer sofort von jeder Beeinträchtigung seiner Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende lnterventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.6 Der Verkäufer kann, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware herausverlangen und die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. Des Weiteren kann der Verkäufer die Vorbehaltsware zur Befriedigung seiner Ansprüche verwerten, sobald der Verkäufer entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz statt oder neben der Leistung eingetreten sind.
5.7 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 10 (zehn) vom Hundert, ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

 

6. Beschaffenheit der Ware und Mängelhaftung

6.1 Sofern der Verkäufer dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der vom Verkäufer zu erbringenden Leistungen. Eine Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden.
6.2 Der Verkäufer ist insbesondere nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Ware dem vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist. Entgegen vorstehender Regelung ist bei Neuteilen, die der Verkäufer für den Kunden nach dessen Wunsch entwickelt, eine Individualvereinbarung hinsichtlich des spezifischen Einsatzzweckes erforderlich.
6.3 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – die Beschaffenheit der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 5 (fünf) Arbeitstagen nach Erhalt der Ware, schriftlich (soweit möglich und zumutbar, unter Beilage von Belegmustern) unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise nach deren Feststellung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt. Etwaige weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus § 377 HGB bleiben unberührt.
6.4 Unterlässt der Kunde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhaft gerügte Ware an Dritte aus, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zuhaben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.
6.5 Bei berechtigten Mängelrügen oder Beanstandungen ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Sortiermaßnahmen durch den Kunden sind vor Beginn schriftlich mit dem Verkäufer abzustimmen. Der Kunde trägt bei der Nacherfüllung die Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
6.6 Schlägt die von dem Verkäufer gewählte Nacherfüllung wiederholt fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar, wird sie vom Verkäufer verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, so kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
6.7 Ansprüche auf Grund Mangelhaftigkeit der Ware verjähren in einem Jahr ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem.§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt oder soweit der Verkäufer wegen Vorsatzes haftet.
6.8 Schadensersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von Ziffer (7) begrenzt

 

7. Begrenzung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen

7.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen den Verkäufer oder die Mitarbeiter des Verkäufers sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Dies gilt auch für etwaige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Lieferantenerklärungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
7.2 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen den Verkäufer oder die Mitarbeiter des Verkäufers sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, z.B. bei erheblichem Verzug, bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs-, Informations-
oder Geheimhaltungspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder fällt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3 Bei der Ermittlung der Höhe der vom Verkäufer zu erfüllenden Ersatzansprüche ist außer im Fall des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zu Gunsten des Verkäufers sein wirtschaftliches Leistungsvermögen, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner und die Einbausituation, insb. eine besonders ungünstige
Einbausituation des Zulieferteils angemessen zu berücksichtigen. Die Ersatzleistung des Verkäufers hat in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des betroffenen Zulieferteils zu stehen.
7.4 Vertragliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verkäufer oder seine Mitarbeiter sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Sonderregelung für Ansprüche auf Grund Mangelhaftigkeit der Ware in Ziffer (6.7) bleibt unberührt.
7.5 Soweit der Verkäufer nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- und Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regeln.


8. Schutzrechte

Der Verkäufer behält sich das Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen Konstruktionsunterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit der Verkäufer die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden herstellt und hierbei Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Kunde den Verkäufer von sämtlichen hiermit zusammenhängenden Ansprüchen frei.


9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Tornesch.
9.2 Für etwaige aus diesem Vertrag sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich solcher aus Schecks oder Wechseln ist – sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - Itzehoe Gerichtsstand. Der Verkäufer kann den Kunden jedoch an jedem anderen nach der Zivilprozessordnung gegebenen Gerichtsstand verklagen.
9.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.